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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung der Kinder von Müttern mit deutscher Staatsangehörigkeit

Der Gesetzgeber hat das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert. Ursprünglich war die Rechtslage so, dass die Kinder von Vätern, die die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder besessen haben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Mit Ausländern verheiratete Mütter, die die deutsche Staatsangehörigkeit (z.B. durch Einbürgerung durch das Deutsche Reich zwischen 1941 1945) erworben hatten, war dies nicht der Fall. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht 1974 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hatte deshalb das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert und für Kinder, die ab 1975 geboren waren eine Frist von drei Jahren bestimmt. Innerhalb dieser Frist mussten die Kinder oder bei Minderjährigkeit deren Eltern eine Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben haben. Wir hatten in jahrelangen Streitigkeiten russlanddeutscher Mütter, die durch das Deutsche Reich (z.B. im Warthegau) eingebürgert worden waren vorgetragen, dass diese von dieser Frist keine Kenntnis haben konnten und deshalb diese Frist nicht gelten könne. Dieses ist vom Bundesverwaltungsamt nicht berücksichtigt worden, entsprechende Anträge sind durch die Verwaltung abgelehnt worden, was durch die Gerichte bestätigt wurde.

Dieses ist jetzt durch den Gesetzgeber am 25. Juni 2021 geändert worden. Die zwischen dem Inkrafttreten des deutschen Grundgesetzes, dem 23. Mai 1949 und dem 31.12.1974 geborenen Kinder können nunmehr innerhalb einer neuen Frist von zehn Jahren eine Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mütter abgeben. Dies gilt auch für Kinder deutscher Väter, die vor dem 1. Juli 1993 geboren worden sind, wenn eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist. Weiterhin gilt dies für Kinder von Müttern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder Kinder, die die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben. Das Erklärungsrecht gilt auch für Abkömmlinge (also Kinder und Enkel) erklärungsberechtigter Kinder. Ausgenommen von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine solche Erklärung sind Personen, die wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder für die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Es handelt sich meine Gesetzesänderung zugunsten der betroffenen Kinder und Abkömmlinge. Die Änderung des Gesetzes beinhaltet keine Regelung, wie mit Anträgen zu verfahren ist, wenn in der Vergangenheit ein Antrag auf Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter rechtskräftig abgelehnt worden ist. Da das Gesetz selbst dies nicht regelt und nicht bestimmt, dass Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unbefristet möglich sind, könnte es auf die Fristen gem. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ankommen, wonach ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Rechtsänderung gestellt werden muss. Andernfalls könnte das Bundesverwaltung einem neuen Antrag die Rechtskraft der früheren ablehnenden Entscheidung entgegenhalten und einen neuen Antrag für unzulässig erklären.

Weitere Regelungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sieht das Gesetz zugunsten von Menschen vor, die durch nationalsozialistisches Unrecht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder bisher nicht erwerben konnten.


Ralf Aden, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Es wird auf die nachfolgende Entscheidung des Bundessozialgerichtes hingewiesen, welche von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Ralf ADEN vor dem Bundessozialgericht erstritten wurde.

BSG

Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände möglich 

BSG, Urt. v. 27.9.2018 - B 9 V 2/17 R


https://www1.wdr.de/mediathek/av/video-bgs-urteil-zur-versorgung-von-russlanddeutschen-in-atomtestgebieten--100.html

Gesundheitsschäden durch Sonderkommandantur

Mit der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) hat das BSG grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch für Russlanddeutsche anerkannt hat, die im Gebiet Semipalatinsk gelebt haben und durch radioaktive Verstrahlung Gesundheitsschäden erlitten haben. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch nicht auf Russlanddeutsche beschränkt ist, die im Gebiet Semipalatinsk gelebt haben und auch nicht auf Gesundheitsschäden durch Verstrahlung sondern auf alle Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit der Vertreibung und der Sonderkommandantur verbunden sind.

Ich habe hierzu jetzt eine erste Entscheidung eines Versorgungsamtes erhalten, hier hatte die Betroffene durch die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Transport in das Vertreibungsgebiet Gesundheitsschäden erlitten (Erblindung eines Auges und Taubheit auf einem Ohr). Das Versorgungsamt hat einen Grad der Schädigung von 40 % anerkannt, was zu einer monatlichen Rente in Höhe von 212 € führt und einer entsprechenden Nachzahlung seit Antragstellung.

Dieser Betrag wird auf sonstige Renten oder Sozialleistungen nicht angerechnet.

Da weitere Schädigungen noch nicht anerkannt worden sind, werden wir gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen, auch wegen der Höhe für die bisher festgestellten Schädigungen.

Es sind also alle gesundheitlichen Schädigungen zu berücksichtigen, die Russlanddeutsche durch die Vertreibung oder durch die Sonderkommandantur erlitten haben. Zu denken ist nicht nur an Körperverletzungen sondern auch an Erkrankungen durch Mangelernährung und die mangelhaften hygienischen Verhältnisse und hierdurch verursachte Erkrankungen sowie unterbliebene medizinische Versorgung. Des weiteren ist auch zu denken an psychische Erkrankungen durch Gewalteinwirkung.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass Entschädigungsleistungen erst ab Antragstellung berücksichtigt werden. Für Zeiten vor der Antragstellung wird keine Zahlung geleistet. Es sei denn, es ist ein früherer Antrag abgelehnt worden, der die Entscheidungen des BSG nicht berücksichtigt hat oder eine Leistung ist zu Unrecht abgelehnt worden, weil das Versorgungsamt meinte, der Gesundheitsschaden habe nichts mit der Vertreibung oder den Bedingungen der Sonderkommandantur zu tun.

Ralf Aden, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht